Endlich! Der Bundesrat hat die Dynamo-Pflicht gekippt! Seit ersten 1. August 2013 sind an Fahrrädern auch Akku- und Batterielampen offiziell erlaubt! Bisher waren als Beleuchtungsquelle am Fahrrad ausschließlich Dynamos vorgeschrieben.
Viele Radfahrer haben seit Jahren auf akku- und batterieberiebene Beleuchtungssysteme für das Fahrrad zurückgegriffen. Das Konzept hat viele Vorteil gegenüber den Dynamos, speziell gegenüber den klassischen Seitenläuferdynamos. Grundsätzlich helleres und gleichmäßig leuchtendes Licht als mit einfachen Dynamos (auch im Stehen!), das Fehlen einer defektanfälligen Verkabelung, unkomplizierte und schnelle Montage, günstigerer Einstiegspreis im Vergleich zu Nabendynamos werden von den Befürwortern für Akku- und Batterielampen angeführt. Bisher gab es diesbezüglich nur ein großes Problem: Legal war der Einsatz von akku- und batteriegespeisten Systemen nicht.
Zukünftig steht kann sich jeder Radfahrer die Stromquelle für die Fahrradbeleuchtung vollkommen gesetzeskonform wählen: Akku, Batterie oder (Naben-)Dynamo. Auch wenn die Polizei bei Kontrollen in der Regel großzügig zugunsten der Fahrradfahrer auslegte. Ernsthaft problematisch konnte eine gesetzwidrige Beleuchtung nach einem Unfall werden. Diese vage Auslegungen sind mit der Gesetzesreform passé: Fahrradfahrer mit dem Beschluss des Bundesrats jetzt Rechtssicherheit!
Dennoch gibt im neuen Gesetz Ungenauigkeiten. Der Gesetzestext formuliert explizit, dass Fahrradlampen fest mit dem Fahrrad verbunden sein müssen. Das würde alle Scheinwerfer und Rücklichter ausschließen, die mittels Steckkontakt mit dem Fahrrad verbunden sind.
Genau in dieser Konstruktion liegt aber gerade einer der großen Vorteile von akku- und batteriebetriebenen Fahrradbeleuchtungen. Sie lassen sich von Fahrrädern in sekundenschnelle entfernen und können so vor Diebstahl oder Vandalismus geschützt werden, bzw. an einer Stromquelle neu geladen werden. Mittlerweilen gibt es aber vom Verkehrsministerium die Empfehlung an die Bundesländer, dass der Wortlaut so zu interpretieren ist, dass Fahrradlampen nur während der Fahrt mit dem Fahrrad "fest verbunden" sein müssen.
Eine weitere Hürde für akku- und batteriebetriebene Fahrradbeleuchtungen: Sie müssen ab 1. August neue Anforderungen erfüllen, um als gesetzeskonform zu gelten.
Die neuen Kriterien für Akku- und Batteriebeleuchtungen:
. Minimale Beleuchtungsstärke 10 Lux
. Klare definierte Lichtverteilung aufweisen (der Lichtkegel ist im Zentrum besonders hell und nimmt nach außen hin schwächer).
. Nach oben ist der Lichtstrahl abgeschnitten, um entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht zu blenden werden
. Beleuchtung am Rad darf nicht blinken.
. Scheinwerfer und Rückleuchten müssten außerdem gegen Staub und Nässe abgedichtet sein auch auf schlechten Wegen in Position bleiben.
. Kontrollleuchte für den Batteriezustand
Zugelassene Scheinwerfer und Rückleuchten erkennen Verbraucher am offiziellen Prüfzeichen: Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer fünfstelligen Zahl. Damit sind Radfahrer auf der sicheren Seite!
Seit dem 1. August 2013 können Radfahrer mit Akku- und Batteriebeleuchtung der nächsten Polizeikontrolle gelassen entgegensehen - vorausgesetzt, dass die Fahrradbeleuchtung die Prüfzeichen tragen.